Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 8.2 Abs. 2–5 UStAE.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG (in der Fassung ab dem 1.7.2013) sind steuerfrei die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luft­fahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen[1] durchführen.

Wichtig

Bis 30.6.2013 war die Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn der Unternehmer keine nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerbefreiten Beförderungen ausführte.

Der Unternehmer kann damit jetzt auch in unbedeutendem Umfang sog. Ambulanzflüge im Inland ausführen, ohne dass die Steuerbefreiung der ihm gegenüber ausgeführten Lieferungen und anderen Umsätze grundsätzlich infrage gestellt wird.

Wichtig

Die Finanzverwaltung[2] definiert unbedeutende steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen im Luftverkehr als Leistungen, deren Entgelte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Entgelte der im jeweiligen Zeitraum ausgeführten Perso­nenbeförderungen im Binnenluftverkehr und im internationalen Luftverkehr betragen.

Alternativ kann auch von der Anzahl der Flüge ausgegangen werden. In diesem Fall sind die Leistungen der inländischen Ambulanzflüge unbedeutend, wenn die Anzahl der inländischen, nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreien Flüge nicht mehr als 1 % der Gesamtzahl der ausgeführten Flüge des Unternehmers im Personenverkehr beträgt.

Konsequenzen für die Praxis

Steuerbefreit sind die Vorumsätze, die an Unternehmer ausgeführt werden, die im grenzüberschreitenden Verkehr oder ausschließlich im Ausland Beförderungen im Luftverkehr ausführen. Ausgenommen davon sind Unternehmer, die im Inland steuerfreie Beförderungen von kranken oder verletzten Personen ausführen. Die Regelung dient der Gleichstellung mit den Unternehmen, die im Inland auf anderem Wege kranke oder verletzte Personen befördern und wegen der nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreien Umsätze für Vorbezüge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Nach der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz zum 1.7.2013 in Kraft getretenen Regelung kann der im Luftverkehr tätige Unternehmer aber in unbedeutendem Umfang solche inländischen Krankentransporte ausführen. Entsprechend den schon im Gesetzgebungs­verfahren vorgegebenen Möglichkeiten erfolgt die Definition von "unbedeutend" alternativ anhand der Umsätze oder der Gesamtzahl der absolvierten Flüge.

Die Regelung gilt für alle ab dem 1.7.2013 ausgeführten Umsätze.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 13.9.2013, IV D 3 – S 7155-a/08/10002, BStBl 2013 I S. 1179

[1] Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.

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