Zum 1.1.2020 wurden mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] Vorgaben des Unionsrechts in nationales Recht umgesetzt. Damit wurden zum einen neue materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen geschaffen und zum anderen neue bzw. zusätzliche Nachweismöglichkeiten.[2] So regelt § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG nun ausdrücklich, dass der ("unternehmerisch tätige") Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung gegenüber dem leistenden Unternehmer (Lieferer) eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwenden muss. Außerdem greift die Steuerbefreiung nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat.[3]

 
Wichtig

Vorgaben des Unionsrechts

Die neue Gelangensvermutung in § 17a UStDV übernimmt grundsätzlich den Wortlaut des Art. 45a MwStSystRL-DVO und beschreibt damit die neue bzw. zusätzliche Form/Möglichkeit des Belegnachweises. Allerdings bietet die Bestimmung nur solche Nachweise an, die eine Versendungslieferung belegen können.[4]

Damit die Gelangensvermutung des § 17a UStDV erfüllt wird, muss der Lieferer entweder angeben, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und er muss im Besitz der in § 17a Abs. 1 Nr. 1 UStDV genannten Belege sein oder er besitzt die in § 17a Abs. 1 Nr. 2 UStDV genannten Belege (u. a. eine Gelangensbestätigung nach § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV).

 
Praxis-Tipp

Art. 45a MwStSystRL-DVO gilt unmittelbar

Bedauerlicherweise hat der deutsche Gesetzgeber nicht alle Belegnachweise aus dem Art. 45a MwStSystRL-DVO in den maßgebenden § 17a UStDV übernommen. Es fehlt nämlich als Belegnachweis die Rechnung des Beförderers, sodass sich Unternehmer direkt auf den unmittelbar anwendbaren Art. 45a MwStSystRL-DVO berufen können bzw. müssen, wenn sie den Nachweis mit der Rechnung des Beförderers und den Bankunterlagen über die Bezahlung des Transports (geregelt in § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStDV neben der Versicherungspolice, der Bestätigung des Lagerinhabers und der öffentlichen Stelle) führen möchten.[5]

Generell ist zu bedenken, dass die strikte Übernahme der Vorgaben aus Art. 45a MwStSystRL-DVO dazu führen würde, dass sich für in Deutschland ansässige Beteiligte zusätzliche formale Pflichten ergäben, weil entgegen der bisherigen nationalen Rechtslage ein einziges Dokument für den Belegnachweis (insbesondere die Gelangensbestätigung) nicht ausreichen würde. Schließlich benötigt der Lieferer danach mindestens zwei einander nicht widersprechende Nachweise. Deshalb hat man sich dazu entschieden, dass in Deutschland auch weiterhin (alternativ) die "einfachere" Belegnachweisführung nach den bisherigen Grundsätzen zur Anwendung kommt.[6]

Vor diesem Hintergrund bleiben die bisherigen Vorgaben und Möglichkeiten des § 17a UStDV a. F. weiter unverändert erhalten. Die §§ 17a-17c UStDV a. F. sind nun allerdings in den §§ 17b-17d UStDV verortet.

Deshalb bleibt auch die Kernvorgabe zur Nachweisführung mittels der bisherigen Gelangensbestätigung im Wesentlichen gleich und lautet wie folgt[7]:

"Besteht keine Vermutung nach § 17a Abs. 1 UStDV, hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 UStG) im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben."

Das bedeutet: Grundsätzlich haben Unternehmer die Möglichkeit, den Nachweis über das Gelangen der Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet mit allen zulässigen Belegen und Be­weismitteln zu führen. Die Finanzverwaltung bzw. der Verordnungsgeber macht allerdings mehrere "Angebote", die den Unternehmer auf die "sichere Seite" bringen sollen.

Als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt insbesondere ein Nachweis, der durch das Doppel der Rechnung und durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), geführt wird.[8] Damit sollte die Gelangensbestätigung dem Grunde nach auch weiterhin erste Wahl sein und in der Praxis – soweit möglich – ordnungsgemäß zum Einsatz kommen. Natürlich sollte die Bestätigung vollständig sein und insbesondere den richtigen "Bestimmungsort der Ware" nennen.[9]

Befördert der Lieferer den Gegenstand selbst in das übrige Gemeinschaftsgebiet, erscheint die Gelangensbestätigung auch vergleichsweise unproblematisch, da bei Auslieferung im Bestimmungsland (Ende des Warenwegs) ein physischer Kontakt mit dem Abnehmer erfolgen dürfte und dabei grundsätzlich eine Gelangensbestätigung ausgestellt werden kann.

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