Unternehmer sind ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, insbesondere das Gelangen der Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet, konkret nachzuweisen.[1] Erforderlich ist insbesondere ein buch- und belegmäßiger Nachweis. Einen Nachweis durch bloße Zeugenaussage lehnt die Rechtsprechung ab.[2] Unter Buchnachweis ist die Aufzeichnung der vom Verordnungsgeber bzw. von der Finanzverwaltung geforderten Informationen in der Buchführung zu verstehen, allerdings i. V. mit Belegen.[3] Der Belegnachweis ergänzt den Buchnachweis, die Belege werden durch Hinweise und Bezugnahmen in den notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises, sodass beide eine Einheit bilden.[4] Die gesetzlich vorgesehene Billigkeitsregelung des § 6a Abs. 4 UStG kam in der Vergangenheit vergleichsweise selten zur Anwendung, weil bei Verstoß gegen die strengen Nachweispflichten der Unternehmer – zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung – seine gebotenen Sorgfaltspflichten meist verletzt hatte. Mit der Änderung der UStDV zum 1.10.2013 (bzw. 1.1.2014)[5] wurden zwar verschiedene Möglichkeiten zu einer möglichst praxisgerechten Nachweisführung geschaffen – dennoch bleibt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung problembehaftet. Die zum 1.1.2020 neu geschaffene Gelangensvermutung[6] könnte zumindest vereinzelt für Erleichterungen sorgen.

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