Kommentar

Nach § 4 Nr. 26 UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nachdem der BFH[1] zur Frage der ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstands eines Sparkassenverbands entschieden hatte, dass ehrenamtlich u. a. jene Tätigkeiten ausgeübt werden, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden, hatte die Finanzverwaltung[2] den UStAE angepasst.

Wichtig

Die Annahme der Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung erfordert die Benennung in einem materiellen oder formellen Gesetz. Eine Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung ist nicht anzunehmen, wenn es sich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt.

Die Finanzverwaltung hatte aber 2017 noch eine Übergangsregelung getroffen: Für gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeführte Umsätze wurde es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der Satzungsautonomie erstellten, öffentlich-rechtlichen Satzung beruft. Eingeschränkt wurde dies aber, wenn die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine Tätigkeit mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar ist, insbesondere wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Wichtig

Die bisherige Übergangsregelung war befristet bis zum 31.12.2018. Die Finanzverwaltung verlängert diese Frist jetzt bis zum 31.12.2019.

Konsequenzen für die Praxis

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben damit ein weiteres Jahr Zeit, Anpassungen der umsatzsteuerrechtlichen Regelungen bei den ehrenamtlichen Tätigkeiten vorzunehmen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 3.12.2018, III C 3 – S 7185/09/10001-07, BStBl 2018 I S. 1365.

[2] BMF, Schreiben v. 8.6.2017, BStBl 2017 I S. 858.

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