(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder.

 

(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuerverwaltung der Länder auch

 

1.

die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahnbewerber des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes,

 

2.

der Aufstieg in höhere Laufbahnen,

 

3.

die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer Laufbahnen und

 

4.

die Fortbildung der Beamten.

 

(3) 1Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. 2Für die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend.

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