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Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 1. Teil Allgemeines

§ 1 Grundsatz

 

(1) Steuerpflichtige, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können die folgenden Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben (Datenübermittlung):

 

1.

Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953),

 

2.

Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 und 47 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359),

 

3.

Steueranmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes.

 

(2) 1Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen für andere Steuerpflichtige mittels automatischer Einrichtungen erledigen. 2Als datenverarbeitende Unternehmen gelten auch öffentlich-rechtliche Datenverarbeitungszentralen.

§§ 2 - 4 2. Teil Teilnahme an der Datenübermittlung

§ 2 Teilnahme des Steuerpflichtigen an der Datenübermittlung

Die Übermittlung von Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch ein datenverarbeitendes Unternehmen steht der Abgabe einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.

Das Unternehmen muß nach § 3 zugelassen sein.

 

2.

1Der Steuerpflichtige muß auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine eigenhändig unterschriebene Erklärung an das für ihn zuständige Finanzamt mit folgendem Inhalt abgegeben haben: "2 Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung durch das datenverarbeitende Unternehmen erforderlich sind, diesem nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. 3Ich werde die mir vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten überprüfen und entsprechend § 7 Abs. 5 der Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom 21. August 1980 (BGBl. I S. 1617) eine berichtigte Steueranmeldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. 4Die mir vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des § 41 Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes aufbewahren."

 

3.

Das datenverarbeitende Unternehmen muß die Daten mängelfrei nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 an die annehmende Stelle, in deren Bereich das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt liegt, übermittelt haben.

§ 3 Zulassung des datenverarbeitenden Unternehmens

 

(1) Die für die annehmende Stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde läßt das datenverarbeitende Unternehmen für die Datenübermittlung zu, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

1.

1Das Unternehmen muß regelmäßig Steueranmeldungen der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezeichneten Art für mehr als 200 an der Datenübermittlung im Bereich der annehmenden Stelle teilnehmende Steuerpflichtige erstellen. 2In besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden, wenn die Anwendung des Satzes 1 Härten für das Unternehmen mit sich bringt und die Datenübermittlung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

 

2.

Das Unternehmen muß die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den Anlagen 1 bis 4[1] erfüllen und Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bieten.

 

3.

Das Unternehmen muß sich unwiderruflich verpflichten, die für die Datenübermittlung nach § 1 einzusetzenden oder eingesetzten Programme und die Unterlagen im Sinne des § 7 Abs. 3 jederzeit von der obersten Landesfinanzbehörde oder einer von ihr bestimmten Landesfinanzbehörde mit folgender Maßgabe prüfen zu lassen:

 

a)

1Die Richtigkeit der Programme wird unter anderem durch Eingabe praktischer Fälle geprüft. 2Bei der Prüfung sind auch Testfälle zu verwenden, die von der obersten Landesfinanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.

 

b)

Die §§ 197 und 200 der Abgabenordnung werden entsprechend angewandt.

 

(2) 1Die Zulassung zur Datenübermittlung soll mit amtlichem Vordruck beantragt werden. 2Dem Antrag ist ein in der vorgeschriebenen Form (§ 5) beschriebenes Testband beizufügen. 3Auf Verlangen der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde sind weiter vorzulegen:

 

1.

Eine kurze Beschreibung der technischen Ausrüstung der für die Erstellung der zu übermittelnden Magnetbänder verwendeten automatischen Einrichtungen einschließlich des Betriebssystems.

 

2.

Eine für sachverständige Dritte verständliche Dokumentation der zur Verarbeitung der zu übermittelnden Daten einzusetzenden Programme und der sonstigen Organisationsunterlagen.

 

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

 

(4) Der Zulassungsantrag kann auch abgelehnt werden, solange Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung für eine Datenübermittlung noch nicht geeignet sind.

[1] hier nicht wiedergegeben.

§ 4 Widerruf der Zulassung

Die Zulassung kann widerrufen werden,

 

1.

wenn das datenverarbeitende ...

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