(1) Die für die annehmende Stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde läßt das datenverarbeitende Unternehmen für die Datenübermittlung zu, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

1.

1Das Unternehmen muß regelmäßig Steueranmeldungen der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezeichneten Art für mehr als 200 an der Datenübermittlung im Bereich der annehmenden Stelle teilnehmende Steuerpflichtige erstellen. 2In besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden, wenn die Anwendung des Satzes 1 Härten für das Unternehmen mit sich bringt und die Datenübermittlung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

 

2.

Das Unternehmen muß die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den Anlagen 1 bis 4[1] erfüllen und Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bieten.

 

3.

Das Unternehmen muß sich unwiderruflich verpflichten, die für die Datenübermittlung nach § 1 einzusetzenden oder eingesetzten Programme und die Unterlagen im Sinne des § 7 Abs. 3 jederzeit von der obersten Landesfinanzbehörde oder einer von ihr bestimmten Landesfinanzbehörde mit folgender Maßgabe prüfen zu lassen:

 

a)

1Die Richtigkeit der Programme wird unter anderem durch Eingabe praktischer Fälle geprüft. 2Bei der Prüfung sind auch Testfälle zu verwenden, die von der obersten Landesfinanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.

 

b)

Die §§ 197 und 200 der Abgabenordnung werden entsprechend angewandt.

 

(2) 1Die Zulassung zur Datenübermittlung soll mit amtlichem Vordruck beantragt werden. 2Dem Antrag ist ein in der vorgeschriebenen Form (§ 5) beschriebenes Testband beizufügen. 3Auf Verlangen der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde sind weiter vorzulegen:

 

1.

Eine kurze Beschreibung der technischen Ausrüstung der für die Erstellung der zu übermittelnden Magnetbänder verwendeten automatischen Einrichtungen einschließlich des Betriebssystems.

 

2.

Eine für sachverständige Dritte verständliche Dokumentation der zur Verarbeitung der zu übermittelnden Daten einzusetzenden Programme und der sonstigen Organisationsunterlagen.

 

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

 

(4) Der Zulassungsantrag kann auch abgelehnt werden, solange Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung für eine Datenübermittlung noch nicht geeignet sind.

[1] hier nicht wiedergegeben.

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