Leitsatz

1. Ein einheitliches Pauschalhonorar für mehrere von einem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger zu erbringende Leistungen kann zu unterschiedlichen Einkünften führen und ist daher aufzuteilen, sofern nicht einer Leistung eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Bestätigung der Senatsurteile vom 28.1.2004, I R 73/02, BFH/NV 2004, 869, BFH/PR 2004, 255 und vom 19.12.2007, I R 19/06, BFH/NV 2008, 672, BFH/PR 2008, 234). Dies gilt auch für Zwecke der Haftung des Vergütungsschuldners (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 2002).

2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21.6.1999 wird, soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, nur die Rechtsprechung des EuGH vor dem 21.6.1999 berücksichtigt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Urteil des EuGH vom 3.10.2006, C-290/04"FKP Scorpio Konzertproduktionen" (BFH/NV 2007, Beilage 1, 36, BFH/PR 2006, 490) und die sich daraus ergebenden Grundsätze zur Berücksichtigung von unmittelbar mit der erbrachten Dienstleistung zusammenhängenden Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren dazu nicht gehören.

 

Normenkette

§ 49, § 50a EStG 2002, Art. 2, Art. 5, Art. 14, Art. 16 FZA

 

Sachverhalt

Streitgegenständlich war der Steuerabzug gem. § 50a EStG auf die im Inland erwirtschafteten Einkünfte eines in der Schweiz wohnenden Berufssportlers. Es ging um die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids, der gegen den inländischen Vergütungsschuldner ergangen war.

Konkret ging es um Werbeverträge, die der Sportler mit dem Vergütungsschuldner geschlossen hatte. In einem dieser Werbeverträge verpflichtete sich der Sportler, bei allen öffentlichen Auftritten soweit möglich dessen Logo auf einem Kleidungsstück zu tragen. Zudem verpflichtete er sich, für Werbe-, Verkaufsförderungs- und Öffentlichkeitsmaßnahmen oder innerbetriebliche Veranstaltungen oder für die Erstellung von Werbemitteln zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus räumte er dem Vergütungsschuldner das Recht ein, seinen Namen, sein Bild und/oder seinen Namenszug oder seine Unterschrift für die Konzeption und Gestaltung neuer Produkte und Vertriebsunterlagen zu nutzen, und außerdem das Recht, Foto-, Ton-, Schrift- und Filmmaterial betreffend den Sportler für Verkaufsförderungsmaßnahmen und sonstige Werbemaßnahmen aller Art zu verwenden.

Für seine vertraglichen Leistungen vereinbarte der Sportler mit dem Vergütungsschuldner ein jährliches (und inhaltlich differenziertes) Pauschalhonorar.

Der Sportler wurde von einer GmbH gemanagt, die u.a. die Vermittlung, Aushandlung und Abwicklung von Verträgen mit Werbepartnern übernahm. Im Zuge des Werbevertrags wurde der GmbH ein Honorar gezahlt.

Der Vergütungsschuldner unterwarf einen Vergütungsanteil von 29 % der Gesamteinkünfte dem Steuerabzug. Dagegen legte der Schuldner Einspruch ein mit dem Begehren, lediglich 15 % der Vergütung als abzugssteuerpflichtig anzusehen.

Das FA erließ daraufhin einen Haftungsbescheid. Das FG setzte die Vollziehung des – angefochtenen – Bescheids hinsichtlich eines Teilbetrags aus und lehnte im Übrigen den Antrag ab.

 

Entscheidung

Der BFH hob den FG-Beschluss auf und verwies die Sache an das FG zurück. Es bedürfe weiterer Sachaufklärung hinsichtlich der sachgerechten Aufteilung der vom Sportler erbrachten Leistungen. Diese unterlägen nämlich nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht, als sie auf eine Rechteüberlassung entfielen, ansonsten nicht.

 

Hinweis

Es handelt sich um eine Entscheidung des BFH im vorläufigen Rechtsschutz. Sie ist sonach nicht endgültig. Dennoch ist sie praxisrelevant, weil sie sich erstmals zur Reichweite des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EG und der Schweiz vom 21.6.1999 äußert.

1. Aber zunächst zur Ausgangslage:

a) Ein im Ausland wohnender Berufssportler unterfällt im Inland regelmäßig nur mit jenen (zumeist gewerblichen) Einkünften der beschränkten Steuerpflicht, die – bei isolierter Betrachtung und unbeschadet ihrer Gewerblichkeit "an sich" – aus einer Rechteüberlassung (i.S.v. § 21 EStG) resultieren.

Grund dafür ist, dass der Sportler im Inland gemeinhin nicht über eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter verfügt. Deswegen kann die beschränkte Steuerpflicht nicht auf Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a (i.V.m. § 15) EStG gestützt werden, sondern "nur" auf solche gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG (bzw. – bis zum VZ 2005 – auf § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Das wiederum löst den Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (bzw. bis zum VZ 2009 gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG a.F.) durch den inländischen Vergütungsschuldner aus. Dieser auf die Rechteüberlassung beschränkte Abzugsmechanismus ist prinzipiell unabhängig davon, ob der Sportler im Inland tatsächlich doch über eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter verfügt.

b) Bezieht der Sportler sowohl Einkünfte aus bestimmten (gewerblichen) Dienstleistungen (etwa aus Werbeauftritten) als auch aus der (ebenfalls gewerblic...

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