Für die grundlegenden Unterscheidungen von Elektro-PKW lassen sich die Definitionen aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) heranziehen. Hierauf bauen im Wesentlichen auch die weiteren Differenzierungen im Hinblick auf die Einkommensteuer auf. Danach beziehen Elektromotoren ihre Energie ganz oder überwiegend aus mechanischen elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern. Neben den bekannten Lithium-Ionen-Batteriespeichern fällt auch die Brennstoffzelle in den Bereich der begünstigten Energiespeicher. Von "reinen" E-Autos sind Fahrzeuge mit einem Hybridantrieb zu unterscheiden. Das sind Fahrzeuge, die neben einem Elektromotor zusätzlich über einen Verbrennungsmotor verfügen. Hier ist weiter zu differenzieren, ob beide Antriebe für sich alleine einsetzbar sind oder ob eine Antriebsart nur als Reichweitenverlängerer (Range Extender) funktioniert. Im Rahmen der Hybridtechnologie wird weiter unterschieden, ob der Elektromotor lediglich durch den Verbrennungsmotor und die Bewegungsenergie des Fahrvorgangs aufgeladen wird oder ob eine eigenständige externe Aufladung der Batterie möglich ist. Wenn dies möglich ist, spricht man von einem Plug-in-Hybriden.

Aufgrund der damit zusammenhängenden Komplexität und deren steuerliche Auswirkungen liegt der Schwerpunkt dieses Beitrags auf Fahrzeuge mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren sowie reinen E-Autos.

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