Nach § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG bleibt ein Übernahmeverlust vollständig außer Ansatz, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden. Dieses Verlustabzugsverbot gilt laut BFH auch dann, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat (BFH, Urteil v. 17.8.2023, III R 37/20, BFH/NV 2024 S. 150).

 
Hinweis

Des Weiteren entschied der BFH, dass weder § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG noch § 7 UmwStG im Fall von Verlusten, die auf der niedrigen steuerbilanziellen Bewertung von Pensionsrückstellungen beruhen, teleologisch zu reduzieren seien. Die Vorschriften seien insoweit auch nicht verfassungsrechtlich zweifelhaft.

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