Für den BFH handelt es sich bei der disquotalen Ausgestaltung des Stimm- und Gewinnbezugsrechts bei einer GmbH um einen Umstand, der "den Preis beeinflusst" und der so nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG bei der Bewertung zu berücksichtigen sei (abweichender Gewinnverteilungsschlüssel als wertbildender Faktor, BFH, Urteil v. 16.11.2022, X R 17/20, BStBl 2023 II S. 484). Im konkreten Fall ging es um die Bewertung einer Sachspende (schenkweise Übertragung einer im Privatvermögen gehaltene 89-%ige GmbH-Beteiligung) an eine gemeinnützige Stiftung, wobei der Anteil nur mit einem Gewinnbezugs- und Stimmrecht von 1 % ausgestattet war. Das hatte zur Folge, dass die geschenkte Beteiligung im Rahmen der Spendenregelung des § 10b EStG mit einem niedrigeren gemeinen Wert zu bewerten war. Für den BFH konnte die besonders stark ausgeprägte Disquotalität nicht durch einen pauschalen Bewertungsabschlag, sondern allein dadurch berücksichtigt werden, dass auf den übertragenen Anteil – entsprechend dem Gewinnbezugs- und Stimmrecht – nur 1 % des Gesamtwerts der GmbH entfällt. Hierfür sprach u.a., dass der übertragene Anteil nur über Gewinnausschüttungen – und damit i.H.v. 1 % – an dem Wert der GmbH partizipieren könne. Da der BFH Mängel bei der vom FG vorgenommenen Schätzung feststellte, wurde die Sache an das FG zurückverwiesen.

 
Hinweis

Im konkreten Fall galt die Norm des § 10b Abs. 3 EStG noch ohne die mit Wirkung ab 2009 geltende Ergänzung, wonach bei der Zuwendung eines Wirtschaftsguts, dessen Veräußerung einen Besteuerungstatbestand erfüllen würde, die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Herbeiführung einer Gewinnrealisierung nicht überschritten werden dürfen. Die im Fall aufgeworfene Bewertungsfrage bei disquotalen Stimm- und Gewinnbezugsrechten dürfte sich jedoch auch im Rahmen des – im Streitfall nicht anwendbaren – § 97 Abs. 1b Satz 4 BewG stellen. Der BFH äußerte sich auch zu den Folgen u.a. für den Vertrauensschutz einer ausgestellten Zuwendungsbestätigung (§ 10b Abs. 4 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge