Verluste aus gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehen können bei Beteiligungen i.S.v. § 17 EStG zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Der mit dem Jahressteuergesetz 2019 neu eingeführte § 17 Abs. 2a EStG (erstmalige gesetzliche Grundlage für im Rahmen von § 17 EStG zu berücksichtigende (nachträgliche) Anschaffungskosten) enthält keine eigene Bewertungsnorm. Der BFH wendet zur Bewertung insoweit seine "alten" Grundsätze des sog. Eigenkapitalersatzrechts weiter an. Demnach ist ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten (BFH, Urteil v. 18.7.2023, IX R 21/21).

 
Hinweis

Im konkreten Fall lag der Teilwert beim Stehenlassen in der Krise bei 0 EUR, so dass eine Berücksichtigung bei § 17 Abs. 2a EStG ausschied (zeitliche Anwendbarkeit aufgrund eines entsprechenden Antrags gewahrt). Dabei wies der BFH darauf hin, dass auch im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG bei einem Ansatz mit dem Teilwert der Darlehensausfall in Höhe des nicht werthaltigen Teils bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Da der Darlehensverlust aber vor dem 31.12.2008 eintrat, kam auch eine Berücksichtigung im Rahmen des § 20 EStG nicht in Betracht.

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