Inländische Gewerbetreibende, die Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreiben und deren Geschäftsleitung ebenfalls im Inland liegt, können den auf die Bereederung der Handelsschiffe entfallenden Gewinn (anstelle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG) auch anhand der in ihrem Betrieb geführten Tonnage ermitteln (Tonnagebesteuerung, § 5a EStG). Mit BMF-Schreiben v. 10.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1486) fasste das BMF sein Anwendungsschreiben, das die wesentlichen Voraussetzungen und Regelungen der Tonnagesteuer erläutert, neu. Dabei äußert sich das Schreiben insbesondere zu den Voraussetzungen und den Antrag für die besondere Gewinnermittlung und den Unterschiedsbetrag sowie zu sog. Neben- und Hilfsgeschäften (§ 5a Abs. 2 Satz 2 EStG), deren Tatbestände laut BMF grundsätzlich eng auszulegen seien. Das BMF-Schreiben v. 10.7.2023 ersetzt die BMF-Schreiben v. 12.6.2002 (BStBl 2002 I S. 614), v. 31.10.2008 (BStBl 2008 I S. 956) und v. 10.9.2013 (BStBl 2013 I S. 1152) und ist bis auf wenige Ausnahmen in allen offenen Fällen anzuwenden.

 
Hinweis

Um die Tonnagebesteuerung des § 5a Abs. 1 EStG nutzen zu können, müssen neben der Geschäftsleitung auch die wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung "zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden". Dies gelte auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen. Eine Konkretisierung dieser "fast ausschließlichen Tätigkeit im Inland" enthält das BMF-Schreiben allerdings nicht.

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