Laut FG Baden-Württemberg ist die Fortgeltung des Solidaritätszuschlags in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 auch nach Auslaufen des Solidarpakts II verfassungsgemäß (Urteil v. 16.5.2022, 10 K 1693/21). Das FG sieht eine Rechtfertigung für die weitere Erhebung u. a. in den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und den hieraus resultierenden belastenden Folgen für die Staatsfinanzen. Auch der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes bestehe fort (z. B. im Bereich der Rentenversicherung). In der Schaffung der sog. Milderungszone durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v. 10.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2115) sieht das FG keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die fehlende Einbeziehung von Körperschaften in die Abschmelzung des "Soli" ist laut FG ebenfalls zulässig.

 
Hinweis

Trotz bestehender Vorläufigkeitsvermerke (vgl. dazu auch BMF, Schreiben v. 28.3.2022, BStBl 2022 I S. 203) auf den konkret betroffenen Bescheiden über die Soli-Festsetzung 2020 und den Vorauszahlungsbescheiden ab dem VZ 2021 bejahte das FG das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dabei sieht das FG die beim BVerfG unter 2 BvR 1505/20 anhängige Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs für ein (zumindest für die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses) von vornherein aussichtsloses Musterverfahren an. Die zum Zeitpunkt des Urteils bereits beim BFH zur Verfassungsmäßigkeit des "Soli" ab dem VZ 2020 anhängige Revision (IX R 15/20) kann laut FG nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führen, da dafür eine Befassung beim BFH nicht ausreiche.

 
Hinweis

Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg ist Revision beim BFH anhängig (IX R 9/22). Eine weitere Revision ist gegen das Urteil des FG Nürnberg v. 29.7.2020, 3 K 1098/19, das ebenfalls keine Zweifel an der Weitergeltung des "Soli" äußerte, anhängig (IX R 15/20). Abzuwarten bleiben nun die Entscheidungen des BFH in beiden Revisionsverfahren sowie die Positionierung des BVerfG zu der o. g. Verfassungsbeschwerde.

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