Der BFH stellt bei der Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse, die Händler für den Transport und Verkauf ihrer Ware verwenden (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG), entscheidend darauf ab, mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverhältnis durchführten. Eine Hinzurechnung scheidet für den BFH aus, wenn das Vertragsverhältnis neben der reinen Überlassung auch umfangreiche andere Komponenten (hier ein "Voll-Logistik-Konzept") enthält und damit die Mietkomponente nicht mehr prägend ist (BFH, Urteil v. 1.6.2022, III R 56/20, BStBl 2023 II S. 875). Dabei hat laut BFH das vorinstanzliche FG in die Beurteilung zu Recht mit einbezogen, dass das Entgelt immer zyklusbezogen war und sich nicht wie beim Miet- und Pachtvertrag üblich auf die Dauer der Überlassung bezogen hat.

Beim Modell, bei dem die reine Überlassung der Mehrwegbehältnisse im Vordergrund stand (u.a. keine Übernahme des Transports, kein "Voll-Logistik-Konzept"), bejahte der BFH das Vorliegen von Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts. Da der Geschäftsgegenstand das ständige Vorhalten solcher Behältnisse erforderte, bejahte der BFH das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen auch bei der wiederholten kurzfristigen Anmietung.

 
Hinweis

Insoweit widersprach der BFH der Vorinstanz, dem Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil v. 30.6.2020, 1 K 55/16), das die Mehrwegbehältnisse wegen ihres engen Bezugs zur gehandelten Ware und des damit nach seiner Auffassung einhergehenden Verbrauchs mit deren Ablieferung beim Einzelhandel als fiktives Umlaufvermögen einordnete und die Hinzurechnung verneinte.

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