Der Gewinn aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG). Voraussetzung ist u.a. eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung zu mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren vor Veräußerung. Bei der Frage, ob die 1 %-Grenze überschritten wurde, ist bei Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft laut BFH als maßgebliche Bezugsgröße das tatsächlich übernommene Gesellschaftskapital heranzuziehen. Auf das genehmigte Kapital komme es insoweit nicht an, auch wenn es sich aus einem öffentlichen Register ergibt (BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 23/21, BStBl II 2023 S. 557, zur Beteiligung an einer US-amerikanischen, nach dem Recht von Delaware gegründeten Corporation). Der BFH hielt dabei auch an seiner bisherigen Sichtweise fest, dass die US-amerikanische Corporation dem Typenvergleich standhält und die Beteiligung an dieser Gesellschaft eine Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist.

 
Hinweis

Der BFH folgte damit nicht der Sicht des FG Münster in seinen Urteilen v. 27.11.2013 (11 K 3468/11 E, betreffend eine Limited englischen Rechts) und v. 6.12.2016 (7 K 3225/13 E, betreffend eine nach dem Recht des US-Bundesstaats Nevada gegründete "Inc."), das auf das ins Handelsregister eingetragene "authorized capital" der betreffenden Gesellschaften abstellte.

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