Zum Ausgleich der sog. kalten Progression wurden mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2230) für die VZ 2023 und 2024 die Eckwerte des Einkommensteuertarifs gem. § 32a Abs. 1 EStG zum 1.1.2023 um 7,2 % und zum 1.1.2024 um 6,3 % nach rechts verschoben (Ausnahme: der Eckwert für den Höchststeuersatz von 45 %), mit den nachfolgenden Auswirkungen auf die Progressionszonen:

 
  VZ 2023 VZ 2024
Grundfreibetrag 10.908 EUR 11.604 EUR
Erste Progressionszone für das zu versteuernde Einkommen (zvE) ab 10.909 EUR 11.605 EUR
Zweite Progressionszone für das zvE ab 16.000 EUR 17.006 EUR
Grenzsteuersatz von 42 % ("Spitzensteuersatz") für das zvE ab 62.810 EUR 66.761 EUR
Grenzsteuersatz von 45 % ("Reichensteuersatz") für das zvE ab unverändert unverändert

Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wurde für die Jahre 2022 bis 2024 durch die Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG an die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde außerdem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zum 1.1.2023 um 252 EUR angehoben. Für den VZ 2023 gilt damit ein Entlastungsbetrag i.H.v. 4.260 EUR (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG).

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