Vor dem Hintergrund, dass die Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b UStG sehr kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, gewährt das BMF temporäre Nichtbeanstandungsregelungen zum unberechtigten Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG (BMF, Schreiben v. 2.2.2023, BStBl 2023 I S. 321). Danach kann ein Leistungsempfänger die Vorsteuer aus einer Rechnung einer jPöR mit unberechtigtem Steuerausweis bis zu Höhe der gesetzlichen Steuer (unter fiktiver Anwendung des § 2b UStG) unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen. Die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG aus einer mit Steuerausweis erteilten Rechnung schuldet eine jPöR für eine nach dem 31.12.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs tatsächlich erbrachte Leistung. Auf die Festsetzung und Abführung dieser kann bei der jPöR verzichtet werden, wenn für diese eindeutig feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die den Vorsteuerabzug ermöglichen. Weiter ist die jPöR nicht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis berechtigt.

 
Hinweis

Das BMF weist darauf hin, dass die Regelung bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens gilt. Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens erfolgte in der Nr. 4 des BStBl 2023 I v. 8.3.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge