Bei Vermietungen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist im Falle einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass ein Einnahmenüberschuss durch den Steuerpflichtigen beabsichtigt ist. Dies gilt laut BFH selbst dann, wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Allerdings fehle es bei aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohnungen ab einer Größe von 250 m² mangels einer entsprechenden Zahl von Vermietungen (keine Vergleichsmiete mittels Mietspiegel) an der Grundlage für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht (BFH, Urteil v. 20.6.2023, IX R 17/21, BFH/NV 2024 S. 76).

 
Hinweis

Allerdings betont der BFH, dass es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt, so dass eine Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren nachgewiesen werden könne. In seinem Urteil verdeutlicht der BFH seine dafür erforderlichen Anforderungen (u.a. hinsichtlich der Berücksichtigung von Mieterhöhungen, Zinsanpassungen und Abschreibungen) an eine solche Prognose. Da die Vorinstanz diesen Anforderungen nicht vollumfänglich genügt hat, verwies der BFH den konkreten Fall zur Entscheidung an das FG zurück.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge