Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalls neben der Altersrente bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, stellen die Pensionszahlungen laut BFH dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) dar, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Altersrente und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (BFH, Urteil v. 15.3.2023, I R 41/19, BFH/NV 2023 S. 1035).

Im Fall erhielt der Alleingesellschafter einer GmbH zunächst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer monatliche Pensionszahlungen von der GmbH. Ein Jahr später wurde er erneut zum Geschäftsführer bestellt und erhielt neben der Pension geringe monatliche Zahlungen als Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit ("Anerkennungsvergütung").

 
Hinweis

Grundsätzlich ist zwar von einer gesellschaftlichen Veranlassung und damit von einer vGA bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits auszugehen. Ein gewissenhafter Geschäftsleiter würde verlangen, entweder das Einkommen für die Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Werde aber für die Weiterbeschäftigung lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, könne ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr wäre er grundsätzlich bereit, ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Im konkreten Fall betrug das Gehalt und die Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge, so dass diese Differenz weit unterschritten war. Damit verneinte der BFH eine vGA.

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