Genussrechte weisen als sog. hybride Finanzinstrumente sowohl Merkmale auf, die für Eigenkapital typisch sind, als auch für Fremdkapital typische Merkmale. Im BMF-Schreiben v. 11.4.2023 (BStBl 2023 I S. 672) äußert sich das BMF zur Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen, die steuerbilanzielle Qualifikation von Genussrechten als Fremd- bzw. Eigenkapital sowie die steuerliche Behandlung von Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung gem. § 8 KStG. Die Kapitalüberlassung von fremden Dritten will das BMF stets als Fremdkapital behandelt haben.

 
Hinweis

Das BMF-Schreiben beschränkt sich dabei auf die ertragsteuerliche Behandlung bei der emittierenden Gesellschaft. Keine Äußerungen enthält das BMF-Schreiben dagegen zur ertragsteuerlichen Behandlung des Genussrechts beim Genussrechtsinhaber. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bisherige BMF-Schreiben v. 27.12.1995 (BStBl 1996 I S. 49) ist damit aufgehoben worden.

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