EU-Kapitalgesellschaften können in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 6 KStG eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr erbringen (§ 27 Abs. 8 KStG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalgesellschaft einen Antrag auf gesonderte Feststellung der Leistung beim BZSt stellt. Wird die Leistung mangels Antragstellung nicht gesondert festgestellt, gilt sie beim inländischen Gesellschafter aufgrund der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG als steuerpflichtige Gewinnausschüttung. Durch eine Ergänzung durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) erfasst der persönliche Anwendungsbereich neben EU-Kapitalgesellschaften ab 2023 auch EWR- und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften.

 
Hinweis

Damit müssen erstmals auch Drittstaaten- und EWR-Gesellschaften, die nach dem 31.12.2022 Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG an ihre Anteilseigner gewähren, einen formellen Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr stellen (§ 34 Abs. 10 KStG). Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Formular bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erbracht wurde.

Aufgrund der Streichung des § 7 Abs. 2 KapErhStG (die auch Nennkapitalrückzahlungen von einer Einlagenrückgewähr umfasst) wurde die Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG auf Fälle der Nennkapitalrückzahlung erweitert. Auch in Fällen der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG ist die Bescheinigung an die Anteilseigner durch die antragstellende (die Leistung gewährende ausländische) Kapitalgesellschaft auszustellen und nicht durch das BZSt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 29 FVG).

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