Nach § 13c UStG haftet ein Abtretungsempfänger für die Umsatzsteuer auf eine steuerpflichtige Leistung des leistenden Unternehmers, wenn dieser die festgesetzte Steuer nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. Der Abtretungsempfänger kann ab dem Fälligkeitszeitpunkt der Steuer, frühestens bei Vereinnahmung, in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Vereinnahmung ist eine erhaltene Zahlung aus der abgetretenen Forderung.

Laut BFH kann das Einstellen einer Forderung in ein Kontokorrent bereits zu einer Vereinnahmung i.S.v. § 13c UStG führen (BFH, Urteil v. 29.11.2022, XI R 2/22, BStBl 2023 II S. 731). Dies ist der Fall, wenn einerseits der Forderungsbetrag dem Schuldner der Umsatzsteuer nicht mehr zur Verfügung steht, sodass er die Umsatzsteuerschuld nicht tilgen kann. Demgegenüber muss andererseits die Forderung dem Abtretungsempfänger frei verfügbar sein. Somit ist entscheidend bei einem Kontokorrentkonto, ob der Schuldner der Umsatzsteuer auf den gutgeschriebenen Betrag Zugriff hat oder ob der Abtretungsempfänger (hier: Bank) dies mit Rechtsmitteln verhindern kann. Die kontoführende Bank haftet also mangels Vereinnahmung nicht nach § 13c UStG, solange die Kreditlinie des Kontokorrentkontos des Steuerschuldners eingehalten wird.

 
Hinweis

Nicht nur Banken, sondern auch Unternehmer allgemein müssen die Haftung für Umsatzsteuer nach § 13c UStG gegenüber dem Fiskus im Blick behalten, wenn sie sich Forderungen anderer Unternehmer abtreten lassen.

Im konkreten Fall war weiter fraglich, ob dies auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verfügungsmacht für ein Kontokorrentkonto im Soll gilt. Die Bank ist im Überweisungsverkehr lediglich Leistungsmittlerin und steht in keinem Leistungsverhältnis. Bei einem debitorisch geführten Kontokorrentkonto ist laut BFH von einer Vereinnahmung auszugehen, wenn der Schuldner (und Schuldner der Umsatzsteuer) nicht mehr frei über sein Konto verfügen kann, da die Kreditlinie überschritten ist und keine Belastungsbuchungen durch die Bank durchgeführt werden.

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