Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Laut BFH können Transportdienstleister, die bei der Einfuhr einer Ware die Einfuhrumsatzsteuer schulden und entrichten, diese nicht als Vorsteuer abziehen (BFH, Beschluss v. 20.7.2023, V R 13/21, BFH/NV 2023 S. 1383). Im konkreten Fall hatte eine GmbH, die als indirekte Zollvertreterin Verzollungsdienstleistungen anbot und somit die Einfuhrumsatzsteuer schuldete, die von ihr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Diesen Abzug lehnte der BFH jedoch ab, da die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstands für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers erfordere. Dies setze voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, stehe ihm daher kein Abzugsrecht zu.

 
Hinweis

Für den BFH ergibt sich insoweit auch nichts anderes aus der jüngeren EuGH-Rechtsprechung (Beschluss v. 8.10.2020, C-621/19 "Weindel Logistik Service").

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge