Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden zum 1.1.2019 die unionsrechtlichen Vorgaben zu Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ins nationale Umsatzsteuergesetz (§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG) überführt. Anders als bei einem Mehrzweckgutschein fällt bei einem Einzweckgutschein die Umsatzsteuer bereits an, wenn er ausgegeben wird. Wird die mit dem Gutschein eingelöste Leistung dann erbracht, ist diese umsatzsteuerlich nicht mehr zu erfassen. Ein Einzweckgutschein setzt u.a. voraus, dass der Ort der Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststeht.

Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, wie die mehrfache Übertragung von Gutscheinen einzuordnen ist (BFH, Beschluss v. 3.11.2022, XI R 21/21, BFH/NV 2023 S. 485). Ein Einzweckgutschein wird dann mehrfach von einem Unternehmer auf den nächsten geleistet. Sind diese Unternehmer nicht ausschließlich im Inland ansässig, stellt sich die Frage, ob dann der Ort der Leistung nicht mehr feststeht. Aus einem Einzweckgutschein würde so ein Mehrzweckgutschein, bei dem eben nicht die Ausgabe bzw. Weiterreichung des Gutscheins zu besteuern ist, sondern erst die mit dem Gutschein eingelöste Leistung.

 
Hinweis

Für Altfälle nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage entschied der BFH, dass eine Guthabenkarte, die auf eine bestimmte Leistung ausgerichtet war, einen sog. Warengutschein darstellte. Entgelt, das vor Einlösung der Ware dafür vereinnahmt wurde, stellte laut BFH eine Anzahlung dar, die im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern war (BFH, Beschluss v. 29.11.2022, XI R 11/21, BStBl 2023 II S. 424).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge