Ist eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert, so wird die juristische Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als nicht selbstständig im umsatzsteuerlichen Sinne betrachtet. Insoweit gelten die juristische Person und der Organträger als ein Unternehmen. Erbringt eine Organgesellschaft eine Leistung an den Organträger (oder umgekehrt) oder erbringen Organgesellschaften untereinander Leistungen, gelten solche Leistungen als nicht steuerbare Innenumsätze.

In seinem Urteil v. 1.12.2022 (C-141/20) traf der EuGH in der Begründung Aussagen, die Nachfragen zur umsatzsteuerlichen Einordnung solcher Innenumsätze auslösen. Daher fragt der BFH den EuGH in einem neuen Vorabentscheidungsersuchen, ob Innenumsätze in einem Organkreis entgegen dem bisherigen deutschen Verständnis umsatzsteuerbar sind (BFH, Vorlage v. 26.1.2023, V R 20/22 (V R 40/19), BFH/NV 2023 S. 679). Der BFH sieht sowohl Argumente für die Steuerbarkeit von Innenumsätzen als auch dagegen. In einer zweiten Frage will der BFH wissen, ob Innenumsätze jedenfalls dann steuerbar sind, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da es ansonsten zu Steuerverlusten kommen kann.

 
Hinweis

Für den Fall der Verneinung der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen wäre die Unselbstständigkeit aus den nationalen Regelungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) dahingehend auszulegen, dass der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften miterklären und versteuern muss, was auch für Innenumsätze gelten würde. Es bleibt somit abzuwarten, wie der EuGH entscheidet und dann (im nächsten Schritt), wie der BFH in seiner Folgeentscheidung die Antwort des EuGH umsetzt.

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