Umsätze und die darauf abzuführende Umsatzsteuer müssen in zeitlicher Hinsicht nicht nur in dem richtigen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) angemeldet werden, sondern unterjährig auch in dem korrekten Voranmeldungszeitraum (typischerweise der Kalendermonat). Zu einer verspäteten Anmeldung kommt es etwa bereits dann, wenn die Umsatzsteuer nicht bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung, sondern erst in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung angemeldet wird. Eine spätere Korrektur der Verspätung führt typischerweise zu einer Verzinsung gemäß § 233a AO. Die Systematik des § 233a AO berücksichtigt dabei nicht, dass die Umsatzsteuer bereits einen Monat später angemeldet und entrichtet worden ist, der Zinslauf ist damit zumeist länger als die Dauer der Verspätung. Laut BFH ist ein bis zu 56-monatiger Zinslauf unbillig, wenn der durch die Verspätung erzielte Liquiditätsvorteil nur einen Monat bestanden hat (BFH, Urteil v. 23.2.2023, V R 30/20, BFH/NV 2023 S. 1045). Bei einer von den ursprünglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und einer Steuererstattung führt, seien tatsächlich nicht vorhandene Zinsvorteile auch nicht abzuschöpfen.

 
Hinweis

Billigkeitsmaßnahmen sind auf Einzelfälle begrenzt. Daher sollte weiterhin auf die sorgfältige, korrekte zeitliche Zuordnung und Anmeldung von Umsätzen und Umsatzsteuerbeträgen geachtet werden. Dennoch sollte in vergleichbaren Fällen geprüft werden, ob die Ausführungen des BFH genutzt werden können.

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