Durch das Jahressteuergesetz 2019 v. 12.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2451) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 die Regelung zum umsatzsteuerlichen Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6 UStG) geändert und um einen neuen § 3 Abs. 6a UStG (Behandlung der mittleren Unternehmer in der Reihe, die sowohl Abnehmer als auch (Weiter-)Lieferant der Ware sind) ergänzt. Transportieren die mittleren Unternehmer die Ware, ist für die Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung entscheidend, ob sie die Ware als Abnehmer der Lieferung an sie selbst transportieren oder als Lieferant ihrer (Weiter-)Lieferung. Hierfür spielt seit der Gesetzesänderung maßgeblich eine Rolle, ob und wie die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verwendet wird.

 
Hinweis

Reihengeschäfte liegen vor, wenn mehrere Unternehmer dieselbe Ware an den nächsten Unternehmer weiterliefern und die Ware von dem ersten veräußernden Unternehmer an den letzten Abnehmer transportiert wird. Die Warenbewegung wird nur einer der nacheinander folgenden Lieferungen zugeordnet, alle anderen Lieferungen in der Reihe sind sog. ruhende Lieferungen. Die Zuordnung der Warenbewegung ist insbesondere von Bedeutung, wenn die Ware von einem Land in ein anderes bewegt wird. Aus der Zuordnung folgt, welche der Lieferungen die umsatzsteuerbefreite Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung ist und in welchem der Länder die Lieferungen umsatzsteuerbar sind.

Mit BMF-Schreiben v. 25.4.2023 (BStBl 2023 I S. 778) aktualisierte das BMF seinen Abschn. 3.14 UStAE. Neben der Anpassung der Verweise wurden Ausführungen zur Lieferung durch einen mittleren Händler der Reihe ergänzt. Auch in anderen Bereichen, beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Warenbewegungen im Verhältnis zum Drittland, wurde der Abschnitt angepasst und erweitert.

 
Hinweis

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt enthielt das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung (Nichtbeanstandung, wenn die Zuweisung der Transportverantwortlichkeit von den Beteiligten einvernehmlich abweichend der neuen Verwaltungsanweisungen bestimmt worden ist).

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