Über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung kann eine tatsächliche Verständigung zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde getroffen werden. In den dazugehörigen Verwaltungsanweisungen (vgl. BMF, Schreiben v. 30.7.2008, BStBl 2008 I S. 831 und v. 15.4.2019, BStBl 2019 I S. 447) sind u.a. Regelungen enthalten, wer die tatsächliche Verständigung unterschreiben soll. Diese Regelung wird mit BMF-Schreiben v. 23.6.2023 (BStBl 2023 I S. 1074) dahingehend verschärft, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die (ggf. ausländische) Konzernspitze ebenfalls unterschreiben sollte.

 
Hinweis

Ebenfalls wurde ergänzt, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die tatsächliche Verständigung nur zurückhaltend angewendet werden soll (Rz. 4.1), was der bisherigen Anwendungspraxis der Finanzverwaltung entsprechen dürfte. Dabei wird auch auf alternative Instrumente der grenzüberschreitenden Betriebsprüfung sowie der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 bis 4 AO hingewiesen.

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