Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuer nach § 34c EStG hängt u.a. maßgeblich davon ab, in welcher Höhe die ausländischen Einkünfte durch wirtschaftlich im Zusammenhang stehende Aufwendungen gemindert werden. Die Aufwendungen erfordern dabei laut BFH einen spezifischen Veranlassungsbezug zu den Einnahmen, der den Abzug von Aufwendungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit Lizenzeinnahmen bestehe in sachlicher Hinsicht nur, soweit die Aufwendungen auf konkreten Lizenzeinnahmen und nicht allgemein auf Einkünften oder einer Einkunftsart bzw. Tätigkeitsart im Ausland beruhen. In zeitlicher Hinsicht sei der Anrechnungshöchstbetrag streng periodenbezogen zu ermitteln (BFH, Urteil v. 17.8.2022, I R 14/19, BFH/NV 2023 S. 293).

 
Hinweis

Im konkreten Fall überließ eine deutsche GmbH ihr Entwicklungsergebnis einer chinesischen Tochtergesellschaft zur Nutzung für die Produktion. Die dafür geleisteten Lizenzzahlungen unterlagen in China dem Quellensteuerabzug. Im selben Veranlagungszeitraum fielen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Lizenzeinnahmen dieses Veranlagungszeitraums stehende Betriebsausgaben an. Zudem entstanden für laufende noch nicht abgeschlossene Entwicklungsarbeiten, die in späteren Jahren zu Lizenzvergaben und Lizenzeinnahmen geführt haben, weitere Aufwendungen. Entgegen der Ansicht des Finanzamts minderten die Aufwendungen aus dem Forschungsaufwand für künftige Entwicklungen laut BFH nicht den Höchstbetrag, so dass eine Anrechnung der Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer erfolgen konnte.

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