Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung entfällt, soweit der Gewerbeertrag Sondervergütungen (Tätigkeitsvergütungen, Vergütungen für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern) i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Sondervergütungen i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG für die Überlassung von Grundbesitz (Kerntätigkeit der Gesellschaft). Für den BFH ist § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG (und damit der grundsätzliche Ausschluss der Kürzung, soweit Sondervergütungen vorliegen) auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger der Sondervergütungen selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt (BFH, Urteil v. 9.3.2023, IV R 25/20, BStBl 2023 II S. 836).

Der BFH verneinte damit eine teleologische Reduktion der Norm für Fälle, in denen der vergütungsempfangende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die im konkreten Fall aus dem "Stehenlassen" von entnahmefähigen Gewinnanteilen der (nicht gewerbesteuerpflichtigen) Gesellschafter entstandenen Zinsen (Verzinsung der Darlehenskonten) unterfielen damit als Sondervergütungen nicht der erweiterten Kürzung.

 
Hinweis

Mit Urteil (ebenfalls) v. 9.3.2023 (IV R 11/20, BStBl 2023 II S. 830) bestätigte der BFH diese Auffassung. In diesem Urteil äußerte sich der BFH auch zu der Bestandsschutzregelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG für sog. Altvereinbarungen, wonach es für die zeitliche Beurteilung in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung ankomme. Daneben äußerte sich der BFH zur verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit eines Gewerbesteuermessbescheides in Fällen, in denen das Finanzamt die Sondervergütung erst nachträglich erstmalig der Gewerbesteuer unterwerfen möchte. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung verneinte der BFH eine Korrektur nach § 35b Abs. 1 GewStG.

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