Als (hinzurechnungspflichtige) Lizenzen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG gelten grundsätzlich nur solche Rechteüberlassungen, die aus einer privatrechtlich eingeräumten Nutzungsbefugnis und einem Abwehrrecht bestehen (geschützte Rechtsposition). Rechteüberlassungen ohne ein solches Abwehrrecht sind grundsätzlich nicht von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG erfasst (ungeschützte Rechtsposition). Urheberrechte können grundsätzlich unter den Begriff der Rechteüberlassungen fallen, da es sich um eine geschützte Rechtsposition, also ein subjektives Recht an einem unkörperlichen Gut mit selbständigem Vermögenswert, handelt. Der BFH stufte Kabelweitersenderechte als übertragbare Rechte ein, weil ein urheberrechtlich geschütztes Recht an der Veröffentlichung eines Werks besteht und bejahte die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Kabelnetzbetreibers (Lizenznehmer) für Kabelweitersendungsrechte (BFH, Urteil v. 23.2.2023, IV R 37/18, BStBl 2023 II S. 917). Für das Tatbestandsmerkmal der zeitlich befristeten Überlassung müsse nicht zwingend ein bestimmter Stichtag für das Ende der Überlassung bei Vertragsschluss bekannt sein. Zeitlich befristet überlassen i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist ein Recht für den BFH bereits, soweit und solange sein Verbleib bei dem Berechtigten ungewiss ist. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genüge bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind.

 
Hinweis

In dem Urteil äußerte sich der BFH auch zu einzelnen Voraussetzungen sog. Durchleitungsrechte oder Vertriebslizenzen, die unverändert weitergegeben werden und nicht der Hinzurechnung unterliegen. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sah der BFH im konkreten Fall nicht.

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