Im Fall, der dem BFH-Urteil v. 19.1.2023 (III R 22/20 (NV), BFH/NV 2023 S. 716) zugrunde lag, konnten Auftraggeber bei der Veranstalterin ein Event oder eine Produktion regelmäßig als Gesamtpaket buchen (neben Nutzung der Location auch Organisation, wie u.a. Werbung, Bereitstellung Infrastruktur, Ablaufplanung etc.). Die Veranstalterin mietete entsprechend bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter für das Event oder die Produktion an. Wie auch das Finanzamt, rechnete die Vorinstanz diese Mietaufwendungen bei der Gewerbesteuer entsprechend nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzu. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies es zur nochmaligen Prüfung zurück. Für ihn reichten die Feststellungen des FG für das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen nicht aus.

 
Hinweis

Für den BFH hat die Vorinstanz den Geschäftsgegenstand des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt. Die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorausgesetzte Anlagevermögenseigenschaft hänge davon ab, ob die Veranstalterin längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen (entsprechend einem Produktionsmittel) immer wieder neue Events organisieren zu können (mit der Folge einer grundsätzlichen Hinzurechnung). In Abgrenzung dazu spreche für eine Einordnung als fiktives Umlaufvermögen (Folge: Verneinung der Hinzurechnung), wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter voraussichtlich nur für einen einzelnen Event verwendet werden und es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern fehlt. In diesem Fall könnten angemietete Locations oder Ausstattungsgegenstände für den BFH gewissermaßen in das Produkt "Event" eingehen.

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