Auf den Leasingnehmer abgewälzte Wartungskosten sind laut BFH Teil der Leasingrate i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Der Begriff der Leasingrate sei ebenso wie Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Die auf den Leasingnehmer vertraglich abgewälzten Wartungsgebühren gehören daher laut BFH grundsätzlich zu den hinzurechnungspflichtigen Leasingraten (BFH, Urteil v. 20.10.2022, III R 33/21, BStBl 2023 II S. 879).

Allein in der vom Leasinggeber erbrachten Finanzierungsleistung sieht der BFH keinen Grund, den Leasingvertrag im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung anders zu behandeln als den Mietvertrag, da die mietvertraglichen Elemente gegenüber den sonstigen Komponenten im Vordergrund stehen. Das gelte jedenfalls, soweit der Leasinggegenstand weiterhin wirtschaftlich dem Leasinggeber zugerechnet werde.

 
Hinweis

Auch bei Leasingverträgen ist für den BFH die gesetzestypische Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrags entscheidend. Die Überlegung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende vertraglich festgelegte Abwälzung von Nebenkosten auf den Mieter bzw. Pächter mindernd auf die Miet-/Pachthöhe auswirke, gelte auch hier. Daher ließ der BFH auch nicht das Argument der Leasingnehmerin gelten, dass die Höhe der Leasingrate nicht durch die Übernahme der Wartungskosten beeinflusst wurde, sondern allein durch die Annuität und die Verwaltungskosten bestimmt worden war.

Die Argumentation ähnelt der kürzlich ergangenen BFH-Entscheidung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer (BFH, Urteil v. 2.2.2022, III R 65/19, BStBl 2022 II S. 454). Auch dort argumentiert der BFH mit der gesetzestypischen Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrags. Da sich eine Kostenüberwälzung in der Höhe der Miete oder Leasingrate widerspiegelt, sollen auch die Konsequenzen für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung gleich sein.

Für Betroffene ist es ratsam, solche Kosten buchhalterisch möglichst direkt separat zu erfassen.

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