In seinem Urteil v. 23.3.2023 (III R 5/22, BStBl 2023 II S. 923) sah der BFH Sponsoringverträge als Verträge eigener Art mit nicht trennbaren Leistungspflichten an und verneinte die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Sponsoringaufwendungen insgesamt. Ein Großhandel sponsorte einen Sportverein, der im Gegenzug das Logo des Großhandels auf seinen Trikots präsentierte und bei Heimspielen als Bandenwerbung zeigte. Darüber hinaus wurde dem Sponsor das Vereinslogo zur Nutzung für Werbezwecke überlassen. Hinsichtlich der (analogen) Banden- und Trikotwerbung verneinte der BFH das für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) erforderliche Vorliegen eines Miet- und Pachtvertrags i.S. des bürgerlichen Rechts. Die abgeschlossenen Sponsoringverträge waren ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach keine Miet- bzw. Pachtverträge, sondern enthielten vielmehr wesentliche miet- bzw. pachtfremde Elemente (Werbung, Generierung von Wahrnehmbarkeit, Förderziel). Der Gesponsorte war nicht nur zur reinen Zurverfügungstellung der Flächen an sich verpflichtet, sondern darüber hinaus auch zur entsprechenden sportlichen Darbietung, bei der etwa die Trikots dann auch sichtbar werden (werkvertragliche Elemente). Hinsichtlich der Werbesequenzen auf den LED-Banden (digitale Werbeflächen) stand laut BFH nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern die vom Verein zu erbringende Werbeleistung (Vereinbarung eines Arbeitsergebnisses) im Vordergrund.

 
Hinweis

Vor dem Hintergrund der Einordnung des Sponsoring-Vertragsverhältnisses als einheitliches und unteilbares Ganzes verneinte der BFH auch eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (Lizenzen) wegen der Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken des Großhandels.

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