Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde der typisierte lineare AfA-Satz für (neue) Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sind, auf jährlich 3 % erhöht. Der typisierte lineare AfA-Satz bei Fertigstellung vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 beträgt weiterhin jährlich 2 % und bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 jährlich 2,5 % (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG).

 
Hinweis

Eine niedrigere tatsächliche Nutzungsdauer kann (wie bisher) nachgewiesen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

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