Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung zur Doppelbesteuerung von Renten (BFH-Urteile v. 19.5.2021, X R 20/19 und X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 980 und S. 992) wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) der volle Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits auf den Veranlagungszeitraum 2023 vorgezogen. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG erhöht sich der bisher anzuwendende Prozentsatz statt um 2 % jährlich ab dem Kalenderjahr 2023 direkt auf 100 % der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG ermittelten Vorsorgeaufwendungen.

 
Hinweis

Aufgrund der Änderung wurde auch die Übergangsregelung in § 39b Abs. 4 EStG zum Ansatz der Rentenversicherungsbeiträge bei der Vorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens in den Kalenderjahren bis 2024 gestrichen.

Mit dem Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) soll als weiterer Schritt vor dem Hintergrund der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Renten auch der Anstieg bis zur vollen Steuerpflicht der Renten verlangsamt werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG; vergleichbare Anpassungen in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG (Versorgungsbezüge) und § 24a Satz 5 EStG (Altersentlastungsbetrag)).

 
Hinweis

U.a. vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 passt das BMF mit BMF-Schreiben v. 5.10.2023 (BStBl 2023 I S. 1726) sein umfangreiches Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge an.

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