Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.v. § 2 Nr. 3 StromStG können, unter engen Voraussetzungen, eine weitgehende Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer im Rahmen des sog. "Spitzenausgleichs" des § 10 StromStG sowie § 55 EnergieStG beantragen. Für die Gewährung der Steuerentlastung ist u.a. grds. erforderlich, dass die von der Bundesregierung gesetzten jährlichen Zielwerte der Reduzierung der Energieintensität auf Ebene des gesamten produzierenden Gewerbes erreicht werden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs (BGBl 2022 I S. 2483) wurde die eigentlich 2022 auslaufende Möglichkeit der Beantragung der weitgehenden Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer (§§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) für 2023 verlängert. Dabei wird die Gewährung für 2023 einmalig nicht davon abhängig gemacht, dass ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Weitere Änderungen des Gesetzes betreffen u.a. auch eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung des § 11 Satz 1 Nr. 4 StromStG, die bei bestimmten Unternehmen zum Verlust der Entlastungsberechtigung führen kann.

 
Hinweis

Als Teil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurde die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes befristet für die Jahre 2024 und 2025 erhöht, vgl. dazu Kapitel Ausblick Tz. 3.

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