Eine Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der grundbesitzverwaltenden GmbH & Co. KG beteiligt ist, verwaltet laut BFH bezüglich des Grundbesitzes der KG keinen eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH, Urteil v. 20.4.2023, III R 53/20, BStBl 2023 II S. 933). Konkret war eine Komplementär-GmbH ohne Vermögensbeteiligung an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten KG (Zebragesellschaft) beteiligt. Für die Haftungsübernahme erhielt die Komplementärin eine Vergütung. Laut BFH konnte der Grundbesitz der KG der Komplementärin mangels Beteiligung am Vermögen nicht i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet werden. Somit verwaltete die GmbH in Bezug auf den Grundbesitz der KG keinen eigenen Grundbesitz. Beruht das Entgelt für die Übernahme der Komplementärstellung auf dem Gesellschaftsvertrag, handele es sich daher um einen Ertrag aus der Verwaltung und Nutzung fremden Grundbesitzes.

 
Hinweis

Auch wenn die Haftungsvergütung auf einer schuldrechtlichen Grundlage beruht hätte (was im konkreten Fall nicht eindeutig feststand), wären die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung laut BFH nicht gegeben gewesen. Zwar könne eigener Grundbesitz (hier der GmbH selbst) grundsätzlich auch durch die Nutzung des Absicherungspotenzials für fremde Schuld gegen Entgelt eingesetzt werden. Das Absicherungspotential des eigenen Grundbesitzes und ggf. Kapitalvermögens werde jedoch nur dann (unschädlich) genutzt, wenn die Haftung nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt ist und das Vermögen ausschließlich aus eigenem Grundbesitz und ggf. Kapitalvermögen besteht. Befinden sich im Vermögen jedoch noch Beteiligungen an (rein) grundbesitzverwaltenden Personengesellschaften, scheide eine Gleichstellung der Nutzung des Absicherungspotentials von solchem Beteiligungsvermögen mit der Nutzung des Sicherungspotentials des eigenen Grundbesitzes (und Kapitalvermögens) aus. Die steuerrechtliche Zurechnungsnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bewirke zivilrechtlich nicht, dass Gläubiger eines Gesellschafters auf diesem anteilig zuzurechnende Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zugreifen können (keine unmittelbare Verwertbarkeit). Eine Nutzung des Absicherungspotentials von Grundbesitz liege somit nicht vor, wenn Beteiligungen als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt werden.

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