BfF, 25.06.1999, St - S O 2200 - 3/99

Auf Grund des § 45 d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 in Verbindung mit §§ 118, 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Wer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist und Freistellungsaufträge entgegengenommen hat, muß dem Bundesamt für Finanzen für das Kalenderjahr 1998 bis zum 31.8.1999 die nachstehenden Angaben übermitteln:

    1. Vor- und Zunamen der Person, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber), sowie deren Geburtsnamen, wenn dieser vom Zunamen abweicht,
    2. Geburtsdatum des Auftraggebers,
    3. bei Verheirateten darüber hinaus auch die entsprechenden Angaben a) und b) für den Ehegatten;
  1. Anschrift des Auftraggebers;
  2. Höhe des Betrags, für den auf Grund des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen und bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist;
  3. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags (mit Bankleitzahl, soweit vorhanden).

Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger zu erfolgen (vgl. die in Kürze ergehende Neufassung der Freistellungsauftrags-Datenträger-Verordnung – FSA-DV –).

Diese Allgemeinverfügung gilt eine Woche nach Erscheinen im Bundesanzeiger (19.6.1999) als bekanntgegeben. Der Verwaltungsakt kann zwei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger während der Dienststunden jeweils montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr an der Pforte im Haus 11 des Bundesamtes für Finanzen, Friedhofstraße 1, 53225 Bonn, eingesehen werden.

Erläuterung:

Im Vorgriff auf die in Kürze ergehende Neufassung der FSA-DV wird das Bundesamt für Finanzen die Mitteilungen über erteilte Freistellungsaufträge ab sofort nach folgenden Kriterien verarbeiten:

Die FSA-Meldung wird jetzt eine „Ist”-Meldung.

Die Satzformate bleiben unverändert, das Feld „Freistellungsbetrag” in der Satzart 2 der FSA-DV wird aber umdefiniert in „tatsächlich freigestellter Betrag”. Dieses Feld hat weiterhin eine Länge von fünf Zeichen; Meldungen sind wie bisher nur in vollen DM-Beträgen abzugeben, davon abweichende Meldungen werden beim Bundesamt für Finanzen abgewiesen. Aus Vereinfachungsgründen sind die Dezimalstellen bei der ermittelten Gesamtsumme der Einnahmen aus Kapitalvermögen für einen Freistellungsauftraggeber zu unterdrücken. Rundungsregelungen müssen hierbei nicht beachtet werden. Kapitalerträge sind nicht mitzuteilen, wenn der freigestellte Kapitalertrag weniger als 1 DM beträgt. Zur Sicherstellung der erforderlichen Klarheit muß auf dem Magnetband-Begleitschreiben das Meldejahr und „Mitteilung nach neuem Recht” vermerkt werden; fehlen diese Vermerke, müssen die Datenträger aus technischen Gründen abgewiesen werden.

In Fällen, in denen keine Kapitalerträge erzielt wurden oder es sich um eine Abstandnahme nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis dd EStG handelt, liegen keine Freistellungen aufgrund eines Freistellungsauftrags vor; die Daten sind insoweit nicht an das Bundesamt für Finanzen zu übermitteln.

Wegen der kurzen Vorlaufzeit ist die Abgabefrist für das Meldejahr 1998 einmalig auf den 31.8.1999 festgesetzt.

 

Normenkette

EStG § 45 d

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 673

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