(1) 1Die Anmeldung zur Teilnahme sowohl am Grundlagenteil als auch am Aufbauteil des Seminars ist an die für die berufliche Niederlassung zuständige Berufskammer zu richten. 2Befindet sich die berufliche Niederlassung nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, ist die Anmeldung an eine Berufskammer in diesem Gebiet zu richten.

 

(2) 1Die Berufskammer soll die Anmeldungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigen. 2Die Bewerber sind mindestens einen Monat vor Beginn des Seminars zur Teilnahme am Seminar aufzufordern; dabei ist die Höhe der durch Gebührenordnung der Berufskammer festgesetzten Gebühr für die Teilnahme am Seminar mitzuteilen. 3Nimmt ein Bewerber nur am Grundlagenteil des Seminars teil, ist eine entsprechend ermäßigte Gebühr vorzusehen. 4Die Teilnahme am Seminar setzt die vorherige Zahlung einer Seminargebühr voraus.

 

(3) 1Die Berufskammern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets und des Landes Berlin führen das Seminar im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durch. 2Bei Bedarf können in einem Oberfinanzbezirk mehrere Seminare gleichzeitig durchgeführt werden.

 

(4) Die Teilnahme am Aufbauteil des Seminars setzt nicht das Ablegen der mündlichen Prüfung voraus.

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