Zugang zum Sanierungskonzept des Restrukturierungsrahmens erhalten nur Unternehmen, bei denen die Zahlungsunfähigkeit nur droht, die also noch nicht zwingend einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Entscheidet sich ein Unternehmen für den Restrukturierungsrahmen, so ruht die Insolvenzantragspflicht solange die Restrukturierungssache rechtshängig ist. Tritt zwischenzeitlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss dies jedoch umgehend dem Restrukturierungsgericht angezeigt werden (§§ 32 Abs. 3, 42 StaRUG).

 
Wichtig

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt der Geschäftsführer eine Zukunftsprognose. Die Insolvenzordnung gibt dafür nun "in aller Regel" einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor (§ 18 Abs. 2 InsO).

Grundlage der Vorhersage ist ein Liquiditätsplan, der die Bestände an flüssigen Mitteln, Planeinzahlungen und Planauszahlungen aufzeigt. Ebenso fließen künftige Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten ein, die das Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehen wird, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ist nach diesem Liquiditätsplan der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

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