In Bezug auf die Insolvenzantragsstellung gelten keine pandemiebedingten Besonderheiten mehr. Auch die Haftungslockerungen während des Aussetzungszeitraums sind entfallen.

Was noch nachwirkt, sind die milderen Insolvenzanfechtungsregeln, die für Kredite, Darlehen oder Sicherheiten gelten, die neu im Aussetzungszeitraum gewährt bzw. bestellt wurden. Für die Rückzahlung wird angenommen, sofern sie bis zum 30.9.2023 erfolgt, dass sie nicht gläubigerbenachteiligend ist. Das Gleiche gilt für Gesellschafterdarlehen und deren Rückzahlung sowie Forderungen aus wirtschaftlich entsprechenden Rechtsgeschäften, jedoch nicht für deren Besicherung. Solche Zahlungsflüsse werden nicht als sittenwidriger Beitrag zu einer Insolvenzverschleppung gewertet. Für die speziellen Corona-KfW-Kredite gilt dies sogar unbefristet, selbst wenn sie außerhalb des Aussetzungszeitraums gewährt und/oder besichert wurden.

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