Der ungeliebte Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn das Unternehmen insolvenzreif ist. Das ist es bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In die Pflicht genommen werden die Mitglieder des Vertretungsorgans. Sie haften persönlich für die verspätete Insolvenzantragstellung.

Geschäftsleiter müssen "ohne schuldhaftes Zögern",

  • spätestens jedoch innerhalb von 3Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und
  • 6 (bis zum 31.12.2023 8) Wochen nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 15a InsO, § 4a SanInsKG).

Die Antragsfrist wurde für den Tatbestand der Überschuldung mit dem SanInsFoG verdoppelt, auch um den Unternehmen, die Restrukturierungsmaßnahmen in Angriff nehmen, mehr Zeit zu verschaffen. Befristet bis zum 31.12.2023 hat der Gesetzgeber die Antragsfrist im Zuge der Ukrainekrise noch einmal um 2Wochen verlängert.

Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen, muss es aber nicht.

 
Hinweis

Prognosezeitraum grundsätzlich 12, aktuell 4 Monate

Seit Inkrafttreten des SanInsFoG liegt der Prognosezeitraum bei der Überschuldung grundsätzlich bei 12Monaten (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Ukrainekrisebedingt ist sie bis zum 31.12.2023 auf 4Monate verkürzt (§ 4 Abs. 2 SanInsKG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge