Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage (§ 14 GmbHG). Die Begriffe "Stammeinlage" und "Geschäftsanteil" werden häufig synonym verwendet. Der Unterschied im Gebrauch dieser Begriffe liegt darin, dass die Stammeinlage den Anteil am Stammkapital bestimmt, während der Geschäftsanteil die Mitgliedschaft in der GmbH verkörpert. Der Geschäftsanteil umfasst also die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die aus der Gesellschafterstellung hervorgehen.

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