(1) 1Die Gemeinde führt die Ordnungsmaßnahmen durch. 2Sie kann die Durchführung dieser Maßnahmen aufgrund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. 3In dem Vertrag ist auch zu regeln, ob und wieweit die Gemeinde Vorauszahlungen zur Deckung der Kosten gewährt.

 

(2) Die Durchführung der Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist.

 

(3) 1Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Ordnungsmaßnahmen oder der Baumaßnahmen durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, so hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen. 2Bei der Prüfung, ob die zügige und zweckmäßige Durchführung gewährleistet ist, ist für den Fall, daß der Eigentümer sich bei Vorbereitung oder Durchführung der Maßnahmen eines Betreuers oder Beauftragten seiner Wahl bedient, auch dies zu berücksichtigen.

 

(4) Haben sich die Eigentümer der im Sanierungsgebiet oder einem Teil dieses Gebiets liegenden Grundstücke für die gemeinsame Durchführung der Sanierung oder bestimmter Sanierungsmaßnahmen zu einer juristischen Person zusammengeschlossen und ist das Eigentum an ihren Grundstücken auf die juristische Person übergegangen, so tritt diese an die Stelle der bisherigen Eigentümer.

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