Die Regelungen zum aktienrechtlichen sind in den §§ 327a bis f AktG verankert. Diese Form des Squeeze-out wurde am 1.1.2002 durch das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen in das Aktiengesetz integriert.

Der Squeeze-out wird durch den Beschluss der Hauptversammlung der Zielgesellschaft zur Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär ausgelöst. Der Beschluss erfolgt auf Verlangen des Hauptaktionärs, dem Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören. Zum Wirksamwerden wird eine Eintragung ins Handelsregister vorausgesetzt. Der Beschluss kann auch gegen den Willen der Minderheitsaktionäre und ohne sachliche Rechtfertigung herbeigeführt werden. Der Hauptaktionär ist hierbei verpflichtet, als Entschädigung für den erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte, die Minderheitsaktionäre durch Zahlung einer angemessenen Barabfindung für die Abgabe ihrer Aktien zu entschädigen. Der Betrag ist von einem sachverständigen Prüfer zu evaluieren.[1] Im Anschluss an die rechtskräftige Beschlussfassung gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Mehrheitsaktionär über.

Dem Wortlaut des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG folgend muss die Zielgesellschaft die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien besitzen. Weitere Beschränkungen, z. B. bezüglich der Börsennotierung oder eines vorangegangenen Übernahme- oder Pflichtangebots, werden nicht vorgenommen. Da der deutsche Gesetzgeber nur Sachverhalte in seinem Hoheitsgebiet regeln kann, muss die Zielgesellschaft ihren Sitz im Inland haben.

Eine Vorgabe zur Rechtsform des Hauptaktionärs existiert im Gesetz nicht. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG spricht lediglich von "einem Aktionär" mit 95 % Anteil am Grundkapital. Als Hauptaktionär kann folglich sowohl jede natürliche bzw. juristische Person als auch jede rechtsfähige Gesellschaft, wie zum Beispiel die Kommanditgesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auftreten. Da nichts Weiteres im Gesetz vermerkt ist, kann der aktienrechtliche Squeeze-out sowohl von inländischen als auch ausländischen Hauptaktionären verlangt werden.

Laut § 327a Abs. 2 AktG wird anhand des § 16 Abs. 2 und 4 AktG festgestellt, ob dem Hauptaktionär 95 % der Aktien gehören. Hiernach zählen für den Hauptaktionär alle Aktien, die in seinem Eigentum stehen, d. h. auch Aktien, die einem Dritten für Rechnung des Hauptaktionärs gehören.

Die Übertragung der Minderheitsaktien auf den Hauptaktionär erfolgt ausschließlich gegen Gewährung einer angemessenen und in bar zu leistenden Abfindung an die Minderheitsaktionäre.[2] Die Höhe der Barfindung legt der Hauptaktionär selbst fest, wobei er die Verhältnisse der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen muss.[3]

Der rechtlich abgesicherte Zwangsausschluss wurde in Deutschland, verglichen mit internationalen Standards, später eingeführt, da der Squeeze-out im Widerspruch zu dem in der deutschen Gesetzgebung traditionell wichtigen Schutz von Aktionärsminderheiten und deren Interessen steht.[4] Dieser Haltung wird auch im § 243 Abs. 1 AktG Rechnung getragen. Dieser gewährt zum Schutz der Minderheitsaktionäre die Möglichkeit, den Beschluss der Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage anzufechten, solange die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung kommuniziert wird.[5] Angefochten werden kann der Beschluss beispielsweise wegen

  • Verfahrensmängeln, wie Einberufungs- oder Ankündigungsfehlern,
  • eines nicht ordnungsgemäßen Anbietens der Barabfindung oder
  • der Nichterreichung der 95 %-Schwelle durch den Hauptaktionär.

Bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Klage vorliegt, darf der Hauptversammlungsbeschluss nicht in das Handelsregister eingetragen werden, was unweigerlich zur Verzögerung des Squeeze-out-Verfahrens führt.[6]  Ist die Anfechtungsklage erfolgreich und wird der Beschluss somit für nichtig erklärt, wirkt das Klageurteil für und gegen alle Aktionäre, indem der Ausschluss nicht erfolgt.[7]

Ein besonderes Risiko der Benachteiligung von Minderheitsaktionären besteht vor allem bei der Festlegung der Barabfindung durch den Hauptaktionär. Nach § 327f Satz 1 AktG darf die Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out- Beschluss nicht darauf gestützt werden, dass die angesetzte Barabfindung von den Minderheitsaktionären als nicht angemessen empfunden wird. In diesem Fall greift vielmehr § 2 des Spruchverfahrensgesetzes, wonach das hierfür bestimmte Gericht auf Antrag die Höhe der Barabfindung erneut ermittelt. Die vom Gericht ermittelte Barabfindung ist jedoch nur dann relevant, wenn der Betrag die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung übersteigt. Im Gegensatz zu einer Anfechtungsklage bewirkt das Spruchverfahren keine Registersperre, d. h. der Hauptversammlungsbeschluss zum Squeeze-out wird trotz des laufenden Spruchverfahrens durchgeführt.

Gilt...

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