Der Betriebsausgabenabzug für VIP-Aufwendungen ist vollumfänglich zu versagen, wenn keine Nachweise dafür vorgelegt werden, welchem konkreten Zweck der getätigte Aufwand diente, d. h. welchem Personenkreis aus welcher Veranlassung die Leistung zugewendet wurde.

Dagegen ist der Betriebsausgabenabzug nicht bereits deshalb zu versagen, weil keine Aufschlüsselung des Pauschalpreises in die einzelnen Arten der Ausgaben erfolgt ist. In diesem Fall ist im Wege der sachgerechten Schätzung mittels Fremdvergleichs unter Mitwirkung des Unternehmers zu ermitteln, in welchem Umfang die Kosten auf die Eintrittskarten, auf die Bewirtung, auf die Werbung und/oder auf eine besondere Raumnutzung entfallen.

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