Ist die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung, bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Eine private Veranlassung ist u. a. gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Eintrittskarten an Dritte überlässt, um gesellschaftsrechtlichen Konventionen zu entsprechen, z. B. Bewirtung aus Anlass eines persönlichen Jubiläums.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einladung zu einem "runden" Geburtstag

Einzelgewerbetreibender A lädt verschiedene Geschäftsfreunde anlässlich eines "runden" Geburtstags zu einer Sportveranstaltung ein und übernimmt die anfallenden Aufwendungen für Eintrittskarten und Bewirtung. Eine Geburtstagsfeier, auch wenn sie ausschließlich im Kreise von Geschäftsfreunden stattfindet, liegt im Allgemeinen in der privaten Sphäre des Einladenden, sodass die Kosten grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen und damit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.[2]

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