Zahlungen, die ein Profi-Sportler von privaten Sponsoren im Rahmen von Werbe- bzw. Ausrüsterverträgen erhält, zählen zu den gewerblichen Einkünften. Der BFH[1] hat Zahlungen, die ein Spitzensportler für die wiederholte, öffentlich deutlich sichtbare Benutzung von Sportgeräten bestimmter Hersteller erhält, als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Hinsichtlich der Frage, ob dies in gleicher Weise für – nachträglich, als Leistungsprämie gezahlte – Zuwendungen der gemeinnützigen „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ gilt, ist eine Revision anhängig. Die Vorinstanz hat dies bejaht.[2]

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